Gabriele Kanze
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Pressekonferenz der Demokratischen JuristInnen Schweiz DJS
Bern, 6. September 2002, 11.00 Uhr

Der Fall Gabriele Kanze
Das Auslieferungsrecht droht zu politischen Zwecken
missbraucht zu werden

1. Einleitende Bemerkungen der DJS
2. Beitrag von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
3. Rechtsanwältin Petra Isabel Schlagenhauf, Berlin
(Co-Verteidigerin von Benjamin Ramos Vega im Auslieferungsverfahren in Deutschland 1995-1996, Co-Verteidigerin von Benjamin Ramos Vega im Strafverfahren vor der Audiencia Nacional in Madrid 1997,
Vertreterin des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins der Bundesrepublik Deutschland)
4. Beitrag von Rechtsanwalt Joseba Agudo Manzisidor
(Mitglied der Anwaltskammer von Gipuzkoa)


..:: Einleitende Bemerkungen der DJS

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Sie werden sich vielleicht gefragt haben, weshalb sich die DJS als politische Organisation von fortschrittlichen Juristinnen eines Einzelfalls annimmt. Nach Prüfung aller vorhandenen Unterlagen und insbesondere des Entscheides des Bundesamtes für Justiz sind die DJS zum Schluss gekommen, dass der Fall von Gabriele Kanze und die damit verbundenen Fragen des Rechtsschutzes und der politischen Justiz eine breitere Öffentlichkeit verdient haben.

Zum einen weil die Gefahr besteht, dass das Auslieferungsrecht zu politischen Zwecken missbraucht wird. Dieser Verdacht wird unter anderem dadurch genährt, dass das spanische Auslieferungsbegehren weder das Urteil der Audiencia Nacional von 1997 noch die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft aufgrund des spanischen Strafübernahme-Ersuchens würdigt. Ähnlich schludrige Auslieferungsbegehren des spanischen Staates sind im übrigen auch in anderen Fällen bekannt wie z.B. im Fall des Juan Ramón Rodriguez Fernandez in Holland. Sie finden diese Unterlagen in der Pressemappe.

Zum anderen besteht die Gefahr, dass der Rechtsschutz in Auslieferungsverfahren immer mehr ausgehöhlt wird. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz betrachtet die Frage der Auslieferung nur noch als eine Frage der beiderseitigen Strafbarkeit, die gewissermassen automatisch die Bewilligung der Auslieferung nach sich ziehen soll. Gerade bei Verfahren mit politischem Hintergrund - wie im vorliegenden Fall - sind solche Automatismen verheerend.

Nach Ansicht der DJS ist ein solcher Automatismus eine Vorwegnahme dessen, was die EU mit ihrem Europäischen Haftbefehl auch formell einführen wird. Anstelle des förmlichen Auslieferungsverfahrens und eines damit verbundenen Rechtsschutzes wird zwischen den EU-Staaten nur noch ein sogenanntes Übergabeverfahren stattfinden.

Damit wird ausgeblendet, dass von einer Rechtsstaatlichkeit und Fairness des Strafverfahrens und der Haftbedingungen längst nicht in allen EU-Staaten die Rede sein kann. Die Schweiz - als Nicht-EU-Mitglied – wird zwar diesen Rahmenbeschluss nicht automatisch übernehmen, bekanntlich bewegt sie sich aber in Fragen der Justiz und Polizei ständig auf die EU zu. Die Gefahr eines Abbaus des Rechtsschutzes droht zudem auch im Zusammenhang mit der Totalrevision des Gesetzes zum Bundesgericht – ich verweise dazu auf den im Dossier eingelegten Artikel aus der NZZ vom 20.8.02, eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Popp und Bezirksanwalt Zollinger.

Wir haben den Eindruck, dass sich die spanische Justiz – vor dem Hintergrund der aktuellen spanischen Innenpolitik in Sachen Terrorismus und ETA – unter Zwang gesetzt hat, Frau Kanze und andere Personen in ähnlicher Situation zu verurteilen. Die öffentlichen Verlautbarungen der spanischen Polizei haben bereits zu einer Vorverurteilung geführt: Aufgrund einer Meldung der deutschen Presseagentur, die sich wiederum auf eine spanische Agenturmeldung stützte, wurde bei der Verhaftung von Frau Kanze verbreitet, sie werde verdächtigt „konspirative Wohnungen für das ETA-Kommando Barcelona angemietet und Giftgase hergestellt und verborgen zu haben". Nach dem 11. September erhält eine solche Anschuldigung völlig neue Dimensionen.

Das Strafmass für die blosse Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in Spanien liegt bei mindestens 7 Jahren Haft. Zum Vergleich: In der Schweiz liegt das Strafmass für Totschlag bei Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis von 1 bis zu 5 Jahren.

Catherine Weber, Geschäftsführerin DJS


..:: Beitrag von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

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Gabriele Kanze arbeitete im Jahre 1993 als Sprachlehrerin in der Sprachschule Tandem in Barcelona. Sie verliess Spanien im September 1993 und nahm im Oktober 1993 ihre Lehrerinnentätigkeit an der Sprachschule Tandem in Berlin wieder auf. Spanien erliess am 23. Mai 1994 einen nationalen und internationalen Haftbefehl gegen Gabriele Kanze. Mit Beschluss vom 5. September 1994 entschied der Juzgado Central de Instruccion Numero Cuatro Madrid das Strafverfahren gemäss Art. 21 Europäisches Auslieferungs-Übereinkommen (EAÜ) an Deutschland abzutreten. Zu diesem Zwecke wurden den Deutschen Behörden am 17. Oktober 1994 die erforderlichen Dokumente mit dem Begehren um Übernahme des Strafverfahrens übersandt damit die Deutschen Behörden im Sinne von Art. 21 EAÜ die Strafverfolgung gegen Gabriele Kanze übernehmen können. Der Juzgado Central De Instruccion Numero Cuatro Madrid ersuchte formell um Übernahme der Strafverfolgung von Gabriele Kanze wegen Zusammenwirkens mit einer bewaffneten Bande. Zur Begründung wurde festgehalten, dass sie in Spanien Wohnungen angemietet haben solle, die von Mitgliedern der ETA benutzt und in denen Waffen und Sprengstoff gelagert worden sei.

Mit Verfügung vom 22.02.95 hielt der leitende Oberstaaatsanwalt Feissel aus Berlin fest, die Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung würden nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht vorliegen.

Das Polizeipräsidium Berlin erklärte, dass wohl ein Vernehmungsprotokoll der spanischen Staatsangehörigen Aurelia Garcia Orta vorliegen würde, aus dem hervorgehen würde, das Gabriele Kanze eine Wohnung an der Strasse Aragon 475 in Barcelona gemietet habe. „Hinweise für die Anmietung der Wohnung von Felipe San Epifanio Sanpedro in der Strasse Padilla 204-206 ... durch Gabriele Kanze, wo ein umfangreiches Waffen- und Sprengstoffmaterial aufgefunden wurde, ergeben sich nicht."

Auf mehrfache Rückfragen der deutschen Strafverfolgungsbehörde teilten die spanischen Behörden am 29.11.95 mit, dass es sich bei dem in der Wohnung in der Strasse Aragon Nr. 475 sichergestellten dunkelgrauen Substanz um Bleisulfid handeln würde. Die Staatsanwaltschaft I beim Landgericht Berlin bestätigte in einem Vermerk vom 11.12.95, dies sei „zweifelsfrei" kein Explosivstoff. Das Ermittlungsverfahren gegen Gabriele Kanze wurde deshalb durch die Staatsanwaltschaft I am 23. November 1998 eingestellt.

Gleichwohl richtet Spanien an die Schweiz ein gleichlautendes Auslieferungsbegehren.

Dieses ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

1. Es ist unvollständig, da dem Ersuchen nicht zu entnehmen ist, welche Wohnung durch Gabriele Kanze tatsächlich angemietet worden ist (Art. 12 Abs. 2 lit.b EAÜ).

2. Die Strafkompetenz ist von Spanien durch das Strafübernahmersuchen an die Bundesrepublik Deutschland übertragen worden. Spanien besitzt zur Durchführung eines identischen Verfahrens keine Zuständigkeit mehr.

3. Die ursprünglichen Anschuldigungen eines Mitangeklagten gegen weitere Mitangeschuldigte kamen unter Folter zustande. Aussagen unter Folter dürfen nach der UNO-Konvention gegen Folter nicht verwendet werden (Art. 1 iVm Art. 3 UNO-Konvention).

4. Aufgrund der vorliegenden Berichte über Misshandlungen und Folter in Spanischen Gefängnissen verbietet sich eine Auslieferung nach Spanien, da auch Gabriele Kanze eine Misshandlung oder Folter droht (Art. 3 EMRK).

5. Die vorliegenden Beweise, das Resultat der Strafuntersuchung in Deutschland und ein Urteil in Spanien belegen, dass die Anschuldigungen im spanischen Auslieferungsersuchen den Tatsachen widersprechen und, dass das spanische Begehren deshalb rechtsmissbräuchlich erfolgt. Dieser Rechtsmissbrauch legt nahe, dass die Auslieferung von Spanien aus politischen Gründen erfolgt (Art. 3 Ziff. 1 EAÜ).


..:: Rechtsanwältin Petra Isabel Schlagenhauf, Berlin
(Co-Verteidigerin von Benjamin Ramos Vega im Auslieferungsverfahren in Deutschland 1995-1996, Co-Verteidigerin von Benjamin Ramos Vega im Strafverfahren vor der Audiencia Nacional in Madrid 1997, Vertreterin des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins der Bundesrepublik Deutschland)

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Im Januar 1995 wurde in Berlin der Lebensgefährte und spätere Ehemann von Gabriele Kanze, Benjamin Ramos Vega, aufgrund eines internationalen Haftbefehls der spanischen Justiz in Auslieferungshaft genommen. Das anschliessende Auslieferungsverfahren endete schliesslich im Juni 1996 mit der Auslieferung von Benjamin Ramos Vega an das Königreich Spanien. Sein eigentliches Strafverfahren fand im September1997 vor der Audiencia Nacional in Madrid statt.

Auslieferungsverfahren unterscheiden sich von dem eigentlichen Strafverfahren gegen einen Beschuldigten dadurch, dass grundsätzlich nicht der eigentliche Strafvorwurf von denjenigen Behörden, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet wird, zu überprüfen sind, sondern - theoretisch - der ersuchte Staat aufgrund der bestehenden Auslieferungsabkommen bzw. -gesetze den Angaben des um Auslieferung ersuchenden Staates hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes „vertraut".

Dies entbindet die um Auslieferung ersuchten Behörden nicht davon, eine Überprüfung des Gesuchs auf Fehler, insbesondere Verstösse gegen rechtsstaatliche Mindeststandards, vorzunehmen, die auch nach der Auslieferungsgesetzgebung dazu führen müssen, ein Auslieferungsgesuch abzulehnen.

Schon im Verfahren gegen den Ehemann von Gabriele Kanze monierte die Verteidigung, dass das spanische Gesuch diesen Standards nicht entsprach:

Die spanischen Behörden trugen bereits damals einen Sachverhalt vor, der schon den von ihnen tatsächlich genannten Beweismitteln nicht entsprach. So behaupteten die spanischen Behörden, Benjamin und Gabriele hätten nicht nur zusammen zwei Wohnungen in Barcelona angemietet zu dem Zweck, diese Mitgliedern eines ETA-Kommandos zu überlassen, sondern auch Waffen und Sprengstoff dort mitgelagert. Dies wird im Verfahren gegen Gabriele Kanze jetzt, unbeeindruckt von der seit 1995 eingetretenen Entwicklung, erneut behauptet.

Schon 1995 stellte die Berliner Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass Gabriele Kanze lediglich eine Wohnung, in der Strasse Aragon, angemietet hat, und dass in dieser Wohnung kein Sprengstoff festgestellt wurde.

In dem Verfahren gegen Benjamin Ramos Vega in Madrid 1997 wurde die Beschuldigung, Benjamin habe die von ihm angemietete Wohnung in der Strasse Padilla einem ETA-Kommando wissentlich überlassen, aufgrund der Beweisaufnahme fallengelassen. Wegen des Vorwurfs des Waffen- und Sprengstoffbesitzes wurde Benjamin Ramos Vega freigesprochen.

Seine Verurteilung wegen Unterstützung der „bewaffneten Bande" ETA beruhte 1997 auf Handlungen, die mit den auch gegen Gabriele Kanze vorgetragenen Beschuldigungen nicht im Zusammenhang stehen: Hilfe bei der - späteren Flucht von Mitgliedern eines ETA-Kommandos aus Barcelona. Dies zu einem Zeitpunkt, in dem nachweislich Gabriele Kanze seit Monaten sich nicht mehr in Barcelona aufgehalten, sondern in Berlin gearbeitet hat.

Ein Schwerpunkt der Diskussion im Auslieferungsverfahren gegen Benjamin Ramos Vega war des weiteren die Art und Weise, wie die spanischen Strafverfolgungsbehörden zu ihren „Beweismitteln" gelangt waren. So war der erste Festgenommene im Zusammenhang mit dem Komplex „Kommando Barcelona", Felipe San Epifanio, nach seinen Angaben durch Misshandlung und Folter in der Inkommunikationshaft dazu gebracht worden, Hinweise auf genutzte Wohnungen zu geben. Gabriele Kanze und Benjamin Ramos Vega kannte er nicht. Die Behörden ermittelten dann Gabriele Kanze und Benjamin Ramos Vega über die jeweiligen Wohnungen als Beschuldigte.

Die spanischen Behörden hatten zur „Wahrheitsfindung" Methoden angewandt, die durch die UNO-Konvention gegen Folter sowie die jeweiligen nationalen Strafprozessordnungen nicht nur völkerrechtlich geächtet sind, sondern auch dazu führen müssen, derartig erlangte Beweise nicht im Strafverfahren zu verwenden, und auch im Auslieferungsverfahren hätten, wegen der Schwere des Verstosses gegen rechtsstaatliche Prinzipien, diese Verstösse zu einem Auslieferungshindernis führen müssen (Theorie der „fruits of the forbidden tree").

Es soll hier daran erinnert werden, dass just in den Jahren 1995 und1996 in der spanischen und internationalen Öffentlichkeit bekannt wurde, dass Spanien nicht nur mittels von staatlich finanzierten Todesschwadronen die Ermordung von ETA-Verdächtigten jahrelang betrieben hatte, sondern auch Organisationen wie amnesty international, das europäische Komitee gegen Folter und weitere Menschenrechtsorganisationen sowie der Sonderberichterstatter bei den Vereinten Nationen feststellten, dass der spanische Staat bei der Bekämpfung von „terroristischen Banden" Folter einsetzt.

Das in Deutschland zuständige Kammergericht Berlin äusserte zwar gegenüber der spanischen Seite „Bedenken" und verlangte eine Garantie dafür, dass in dem Strafverfahren gegen Benjamin Ramos Vega Rechtsstaatsgrundsätze einzuhalten seien; es begnügte sich jedoch mit einem diplomatischen „aide-mémoire" des Königreichs Spanien, das selbstverständlich und empört darauf beharrte, welch ein Rechtsstaat Spanien sei. Auch das später angerufene Bundesverfassungsgericht rang sich nicht dazu durch, die offensichtlich nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Vorgehensweise der spanischen Behörden damit zu sanktionieren, die Auslieferung von Benjamin Ramos Vega abzulehnen., und scheute davor zurück, bei indirekt durch Folter erlangten Beweismitteln die Theorie der fruits of the forbidden tree, im angelsächsischen Recht eine Selbstverständlichkeit, anzuwenden, weil offensichtlich die Befürchtungen zu gross waren, das junge EU-Mitglied Spanien allzu sehr vor den Kopf zu stossen, insbesondere nachdem sich Felipe Gonzalez bitter beschwert hatte, dass sein „Freund Helmut" (Kohl) doch versprochen habe, den Terrorismus gemeinsam zu bekämpfen.

Was Gabriele Kanze betrifft, so konnte diese aufgrund der deutschen Verfassungs- und Rechtslage (Art. 16 Abs. 2 Grundgesetz) als Deutsche nicht ans Ausland ausgeliefert werden. Deswegen beantragten die spanischen Strafverfolgungsbehörden schon1994, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden das Verfahren übernehmen und in Deutschland durchführen sollten.

Die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Berlin legte das Verfahren wegen Unterstützung einer „terroristischen Bande" dem für solche Verfahren zuständigen Generalbundesanwalt vor. Dieser stellte das Verfahren insoweit ein, denn unabhängig von der Beweislage war bis dahin - eine Ànderung ist nach dem11.9.2001 erfolgt - eine Unterstützung ausländischer Gruppierungen im Ausland in Deutschland nicht strafbar.

Das Verfahren wegen Waffen- und Sprengstoffbesitzes führte die Berliner Staatsanwaltschaft weiter und stellte es mit der bereits zitierten Feststellung mangels Tatverdacht ein, dass es keinerlei Hinweise darauf gebe, die Gabriele Kanze mit dem Besitz von Waffen und Sprengstoff in Verbindung bringen könnten, da die spanischen Behörden auch auf Nachfragen der Berliner Staatsanwaltschaft nicht angeben konnten, welche Art von angeblichem Sprengstoff/Waffen in der von Gabriele Kanze gemieteten Wohnung sich befunden haben sollten.


..:: Beitrag von Rechtsanwalt Joseba Agudo Manzisidor, Mitglied der Anwaltskammer von Gipuzkoa

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Die spanischen Behörden haben den Schweizer Behörden ein Auslieferungsbegehren gestellt, das die deutsche Staatsangehörige Gabriele Kanze betrifft. Um die Gründe dieses Auslieferungsbegehrens zu verstehen und entsprechend zu bewerten, muss man sich die gegenwärtige Strategie des spanischen Staates im sogenannten Antiterrorismus-Kampf vor Augen halten.

Nach den massiven Anschlägen in New York vor einem Jahr haben mehrere westliche Staaten die Schaffung und Einsetzung von Ausnahme-Massnahmen im Antiterrorismus-Bereich beschleunigt. Das ist der Fall im spanischen Staat, welcher in dieser internationalen Sensibilität eine Grundlage gefunden hat, worauf er die Agression und Repression gegenüber jeglicher Person oder Organisation stützt, die in irgendeiner Weise mit der baskischen Sache in Verbindung gebracht werden kann.

Nicht wenige internationale Institutionen und Organisationen haben auf diese Situation reagiert. Sie haben ihre Besorgnis geäussert über die Behandlung, die baskische Verhaftete erfahren, die unter der allgemeinen Anklage der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation" stehen. So werden ihnen die Unschuldsvermutung und die Prozess-Garantien verweigert. Das bedeutet auch Folter und Misshandlung.

Diese Repressions-Initiative wurde in diesen Tagen besonders deutlich mit der Illegalisierung und Verfolgung von gesellschaftlichen Organisationen, Medien und sogar von politischen Parteien, die bis anhin legale, legitime und öffentliche Interessen vertreten haben. Heutzutage reicht im spanischen Staat jegliche unbegründete Anklage als genügende Schuldzuweisung.

Das ist auch im Falle von Gabriele Kanze so, die heute die Konsequenzen einer juristisch-repressiven Montage zu tragen hat, mit welcher der spanische Staat versucht, diese deutsche Staatsbürgerin als Mitglied der bewaffneten Organisation ETA darzustellen. Das alles ohne irgendeinen Beweis und ohne das Recht auf Unschuldsvermutung. Sie wird so zu einem weiteren Opfer der repressiven spanischen Strategie, alle und alles mit dieser Organisation in Verbindung zu bringen. Die Exekutive sowie das antiterroristische Sondergericht (Audiencia Nacional) verschärfen die Kriminalisierung von Handlungen, die in keinerlei Weise als Delikte im Zusammenhang mit den Aktivitäten von bewaffneten Organisationen typifiziert sind. Dies geschieht aus reinem Eigeninteresse und aus politischem Opportunismus und dient der Rechtfertigung der Repression als einziger Lösung von Problemen, die eigentlich aus einem tiefen politischen Hintergrund entstanden sind.

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