Baskenland
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Deutsche in Schweizer Auslieferungshaft:
Belastende Aussagen durch Folter erpreßt?

jW sprach mit dem Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

* Marcel Bosonnet ist Anwalt von Gabriele Kanze. Die Berlinerin wurde im März in der Schweiz verhaftet. Sie soll wegen angeblicher Unterstützung der baskischen Separatistenorganisation ETA an Spanien ausgeliefert werden

F: Worauf bezieht sich die spanische Anklage gegen Gabriele Kanze?

Frau Kanze war 1994 einige Zeit in Barcelona, wo sie für eine Sprachschule gearbeitet hat. Für die Lehrerinnen der Schule hatte sie eine Wohnung angemietet, die auch von diesen bewohnt wurde. 1995 wurden ETA-Mitglieder verhaftet, die ausgesagt haben, die Wohnung sei von der ETA benutzt worden. Die spanischen Behörden behaupten außerdem, daß in einer zweiten Wohnung, die Benjamin Ramos Vega, der Freund von Frau Kanze, angemietet hatte, ein Waffenlager gefunden wurde. In einem Prozeß gegen Ramos Vega wurde dieser allerdings in bezug auf diese Wohnung freigesprochen. Verurteilt wurde er, weil er 1995 ETA-Mitgliedern zur Flucht verholfen haben soll.

F: Wie hat die Bundesrepublik reagiert?

Ein Auslieferungsantrag Spaniens wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wurde abgelehnt, weil Frau Kanze deutsche Staatsbürgerin ist.

F: Hat Deutschland etwas gegen sie unternommen?

Das Verfahren wurde von Spanien an Deutschland abgetreten. Weil es sich bei der ETA aber um eine Organisation handelt, die es in Deutschland nicht gibt, findet der Paragraph 129 a Strafgesetzbuch keine Anwendung. Das Verfahren wegen der angeblichen Sprengstoff- und Waffenfunde wurde mangels Beweisen eingestellt.

F: Warum wurde Frau Kanze in der Schweiz verhaftet?

Wegen des internationalen Haftbefehls. Spanien hat mit den Vorwürfen von 1995 ihre Auslieferung beantragt. Wir sagen, die Erkenntnisse aus dem deutschen Verfahren müssen ebenso berücksichtigt werden wie das Urteil im Fall von Ramos Vega in Spanien. Denn dann hat sich der Vorwurf gegen sie erübrigt.

F: Auf welcher Basis soll sie ausgeliefert werden?

Es wurde gesagt, unsere Argumente beträfen die Beweiswürdigung, die nur dann berücksichtigt würden, wenn das Rechtshilfeersuchen rechtswidrig sei. Genau das machen wir geltend. Wir sagen, der Auslieferungsantrag mißbraucht das Recht, weil ein Straftatbestand vorgeschoben wird, der nicht existiert. Die spanischen Behörden wollen einer Person habhaft werden, um sie wegen ihrer Gesinnung vor Gericht zu bringen. Zudem wurde der Strafanspruch bereits an Deutschland abgetreten. Spanien ist also gar nicht mehr zuständig.

F: Ein Gesinnungsurteil hat die Schweiz, als Bedingung der Auslieferung, ausgeschlossen.

Das ist positiv, bei aller Kritik an dem Entscheid, weil festgestellt wird, daß in Spanien die Gefahr besteht, wegen einer Gesinnung verurteilt zu werden.

F: Sie legen nun Widerspruch ein?

Ja, denn dann wird ein Gericht entscheiden. Es kommt noch hinzu, daß ein sehr wichtiges Beweiselement auf den Aussagen eines ETA-Mitglieds basiert, der erklärt hat, seine Aussagen seien unter Folter entstanden. Man kann keiner Auslieferung stattgeben, die mit Folteraussagen begründet wird. Das verstößt gegen die Anti-Folter-Konvention. Ich habe auch an anderen Fällen ausgeführt, das nicht auszuschließen ist, daß Frau Kanze nach ihrer Auslieferung gefoltert wird.

Ralf Streck
jungeWelt, 03.09.2002

 

 

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