Der Terrorparagraph - Ein Paar Worte zum §129 StGB
„Bildung einer kriminelle Vereinigung“
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First the official way of definition:

Der Paragraph 129 StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
• die Bildung oder Mitgliedschaft in einer „kriminellen Vereinigung“,
• die Unterstützung oder das Werben (ab 1964 ) für eine solche Vereinigung.
• Die Zwecke und Tätigkeit der Vereinigung müssen darauf ausgerichtet sein, irgendwelche Straftaten zu begehen - das macht sie dann zur kriminellen Vereinigung.
• Die äußere Organisationsform ist dabei voll- kommen unerheblich.
• Besonders harte Strafen drohen sogenannten Rädelsführern oder Hintermännern (Frauen also auf jeden Fall nicht!), während V-Leute der Polizei ein Denuntiantenprivileg genießen.
• Der Versuch ist strafbar..

Bevor wir allerdings die politischen und persönlichen Konsequenzen dieses Ermittlungsparagraphen aufzeigen wollen und auf die Funktion eingehen, versuchen wir, den Paragraphen historisch herzuleiten.

Seit mehr als 200 Jahren

Hinter der Idee des §129 steht schon eine sehr lange Geschichte.
Ihre konkrete Umsetzung beginnt schon 1794 unter dem Titel „Vom Staatsverbrechen überhaupt und vom Hochverrate“ im Allgemeinen Preussischen Landrecht. Ab 1877 verfolgte man SozialistInnen und ArbeiterInnen mit Bismarcks „Sozialistengesetzen“. Auch die SPD war davon betroffen. In der Weimarer Republik wurden ähnliche Repressionsmaßnahmen gegen die Rote Hilfe, die KPD und ihr politisches Umfeld eingesetzt.
Unter dem Nationalsozialismus wurden offen terroristische Gesetze eingeführt, die gegen WiderstandskämpferInnen und andere eingesetzt wurden.

Die Kontinuität

Nach der Gründung der BRD wurde der §129 aus dem Strafgesetzbuch von 1871 entnommen und modernisiert. Später wurde noch „Unterstützung“ und 1964 „Werbung“ für eine kriminelle Vereinigung hinzugefügt. In Westdeutschland traf der §129 in den ersten zwei Jahrzehnten nach Gründung der Bundesrepublik RemilitarisierungsgegnerInnen und KommunistInnen. Fast ihre gesamte gewaltfreie politische Betätigung wurde über diesen Paragraph kriminalisiert. Hunderttausende waren von den Ermittlungen betroffen, etwa zehntausend wurden in der Zeit von 1950 bis 1968 verurteilt. In den 70er Jahren wurde zunächst der §129 gegen angebliche Mitglieder der RAF angewandt - bis dann 1976, wie es damals hieß, mit dem §129a (Bildung, Mitgliedschaft in, Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Vereinigung) eine „maßgeschneiderte Antwort“ auf den sog. Terrorismus der bewaffneten Gruppen gefunden wurde, da damit jede Art von Solidarität in Wort und Tat vom Staat verfolgt werden konnte. In den 80er Jahren wurde dieses Anti-Terror-Instrumentarium mit Katalogstraftaten im Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz, Vereinsgesetz, Betäubungsmittelgesetz und Waffengesetz angereichert und auf die politisch sozialen Bewegungen ausgeweitet - unter anderem auf den militanten Anti-AKW-Widerstand der 80er Jahre und gegen die HausbesetzerInnenbewegung. In den 90er Jahren wurde der §129 StGB vor allem gegen AntifaschistInnen und deren Medien, z.B. gegen die „radikal“ eingesetzt.

Die Funktion

Seit jeher hat dieser Paragraph als rechtliche Grundlage unter wechselnden Bezeichnungen -„Untergrundverein“, „staatsfeindliche oder staatshemmende Verbindung“, „kriminelle Vereinigung“ - zur politischen Verfolgung linksgerichteter Kräfte gedient. Die Interessen des Staates, gegen oppositionelle und revolutionäre Kräfte repressiv vorzugehen, waren und sind also schon immer immens.
Unkonforme, fortschrittliche Bewegungen, die gesellschaftliche Veränderungen zum Ziel hatten, wurden mittels des §129 StGB und deren Vorgänger verfolgt. Etliche Ergänzungen, die Überwachungs-Instrumente in Gang setzen, wurden in den letzten Jahrzehnten geschaffen, erkennbar an den kleinen Buchstaben hinter den Paragraphen in der Strafprozessordnung.

Das Vereinigungsdelikt

Beim §129 wird meistens per Organisationsdelikt versucht, eine politische Gesinnung zu kriminalisieren und zu verbieten. Es wird also nicht die individuell begangene Straftat unter Strafe gestellt, sondern die angebliche oder tatsächliche Zugehörigkeit zu einer angeblichen oder tatsächlichen kriminellen Vereinigung und der wie auch immer gearteten Förderung dieser inkriminierten Gruppe. Im Jahre 1976 wurde, wie vorher erwähnt, ein weiteres Organisationsdelikt, der Straftatbestand des §129a StGB („Terroristische Vereinigung“) ins Strafgesetzbuch aufgenommen, der im Kern dem §129 nachgebildet ist. Beide sind Kollektivstrafbestände, dies wiederspricht dem bundesdeutschen Rechts auf Individualstrafnachweis.

Die Sonderbefugnisse

Mit einem - mehr oder weniger konstruierten - Anfangsverdacht nach §§129, 129a können spezielle Befugnisse der Ermittlungsbehörden angeschaltet werden. Zu den Sonderbefugnissen gehören insbesondere die geheimen - nachrichtendienstlichen - polizeilichen Möglichkeiten der Postkontrolle und Telefonüberwachung (nach §100a StPO), langfristige Observationen (nach §§ 100c Abs. 1ab und 163f StPO, zusätzlich mit einfachem Anfangsverdacht), der systematische Einsatz von V-Leuten und die Einschleusung von verdeckten Ermittlern mit falscher Identität, Tarnnamen und Tarnpapieren (nach §110a, c), desweiteren die seit 1994 eingeführte Kronzeugenregelung, die DenuntiantInnen Strafmilderung bzw. -freiheit verspricht (§129 Abs. 2[6]) und seit 1998 auch der mit elektronischen Wanzen und Kameras durchgeführte Große Lauschangriff in und aus Wohnungen (§100c Abs. 1, Nr.3 StPO). Alle diese Maßnahmen stellen Ausserkraftsetzungen des Grundgesetzes, z.B. der Artikel 5, 10, 13 und 2 in Verbindung mit Art. 1 GG dar.

Hauptsache Schnüffeln

Die Erfahrung zeigt, dass in bestimmten Fällen zunächst ein Anfangsverdacht nach §129 StGB von seiten der Ermittlungsbehörden angenommen wird und die Spezialermächtigungen im großen Rahmen genutzt werden. Hinterher stellt sich dann heraus, dass es eben doch keinen organisatorischen Rahmen gab. Gelauscht und ausgeforscht konnte auf diese Weise aber erst mal werden - rückgängig gemacht können Abhörmaßnahmen und Einsätze verdeckter Ermittler allerdings nicht mehr.
In diesem Zusammenhang erscheint eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion des Bündnis 90/ Die Grünen von 1996 ganz interessant. Die Anfrage ergab, dass innerhalb von sieben Jahren, von 1990-1996 im Gegensatz zu 1.116 Ermittlungsverfahren gegen Links (also ca. 160 pro Jahr im Schnitt) nur 23 Ermittlungsverfahren nach §129 StGB gegen Rechts eingeleitet wurden. Das sind nur ca. 3,5 EV jahrlich. Ermittelt wurde dabei gegen 1072 linke Personen, die Ermittlungen gegen rechts trafen nur 149 Personen, gegen alle wurde es wieder eingestellt. (vgl. auch Gössner: „... mit zweierlei Maß (..))“ Ein Beispiel für den Aufwand der Ermittler, die linke Szene auszuforschen und dabei ihre Politik als kriminell zu diffamieren, ist das Verfahren nach §129 und zeitweilig nach §129a gegen die Autonome Antifa (M) aus Göttingen, das letztlich mangels Substanz gegen Geldbuße eingestellt wurde. Dort ermittelte das niedersächsische Landeskriminalamt (SoKo 606 ), ein eigens geschaffenes „Mobiles Einsatzkommando“ der Polizei und der Generalstaatsanwaltschaft, in Göttingen und Umgebung gegen 17 Angeklagte. In sieben Monaten wurden knapp 14 000 Telefongespräche abgehört, langfristige Observationen, teils rund um die Uhr, fanden statt. Sogar BündnispartnerInnen der Autonomen Antifa (M) (bis hin zur SPD, zu den Grünen, den Kirchen usw.) fielen in den Ermittlungsbereich.
Ein anderes Beispiel ist der Widerstand gegen den Bau eines Atommüll - Zwischenlagers im Wendland. Dort sammelte eine 40-köpfige Sonderkommission in den 80er Jahren systematisch Daten über 2000 BewohnerInnen des ganzen Landkreises Lüchow-Dannenberg. In drei Fällen kam es zur Anklage, gegen zwei Personen wurde das Hauptverfahren eröffnet - nach sechs Jahren allerdings wieder eingestellt.

Der §129 StGB ist also ein Ermittlungsparagraph, der den Behörden Einblick in alle Bereiche von beschuldigten Menschen und deren persönliches und politisches Umfeld gibt. In der Öffentlichkeit soll die Degradierung politischer Gruppen zu einer „Kriminellen Vereinigung“ ihre Legitimation genommen werden.

In Passau ermittelt das bayerische LKA nun seit März 1997 wegen angeblicher Bildung einer kriminellen Vereinigung nach §129 StGB gegen 39 Personen bundesweit. Grundlage der Ermittlungen stellt ein Bericht des LKA´lers Sappl dar, der an die Staatsanwaltschaft mit seinen Erkenntnissen unter dem Namen „Die antifaschistische Szene Passau - eine Kriminelle Vereinigung?“ ging. Der sog. Tatzeitraum, in der eine kriminelle Vereinigung agiert haben soll, ist bereits seit über einen Jahr vorbei. Trotzdem sind noch immer alle Sonderbefugnisse im Gang mit denen die Beschuldigten konfrontiert sind. So ist die Telephon- und Postüberwachung „legal“, die Betroffenen erleben Observationen wie in Spielfilmen, werden bei Personalenfeststellungen wie Top-TerroristInnen behandelt und müssen sich Schikanen wie Ausziehen bei Demonstrationen usw. gefallenlassen. Genaue Bewegungsbilder und sog. persönliche Profile unter anderem durch die Auswertung von beschlagnahmten Tagebüchern sollen erstellt werden. Aus der bloßen Anwesenheit von Beschuldigten nach §129 auf einer Party in der Nähe von Passau im Oktober 98 schloß die Polizei nach einer Messerstecherei, bei der ein Nazi-Skin leicht verletzt wurde, auf die Beteiligung der Antifa Passau. Das führte sowohl zu bundesweiten Schlagzeilen als auch zu verdrehten Lügenartikeln in der Lokal- und Monopolpresse PNP. Dort konnte man lesen, dass „Angehörige der linksextremistische Passauer Antifa“ einen Hauzenberger-Nazi-Skinhead mit einen Messer verletzt hätten. Gleichzeitig stellte das Geschehen nach PNP einen „gezielten Anschlag“ dar. Nicht nur dass Straftaten mit Beschuldigten in Zusammenhang gebracht werden, sondern auch ein Weg in die politische Isolation der Beschuldigten soll erzielt werden.
In dem Verfahren gegen ausschliesslich Passauer AntifaschistInnen sollen über das Konstrukt des §129 StGB Antifa-Strukturen in Passau und über den derzeitigen Wohnsitz der Betreffenden bundesweit durchleuchtet und kriminalisiert werden. Diesmal soll der Paragraph die konsequente politische Arbeit von AntifaschistInnen treffen. Eine bundesweite Organisierung des Widerstandes soll somit zerstört werden.
Aus dem Durchsuchungsprotokoll des Buchladens in Göttingen geht hervor, dass nach Strukturen, Arbeitsteilung, Protokollen, Mitgliedslisten(!) und Kampagnenplanung der Antifaschistischen Aktion/Bundesweiten Organisation AA/BO gesucht wird vor allem nach Sachen mit Bezug nach Passau, sowie nach Verbindungen zwischen AA/BO und der Roten Hilfe e.V., vor allem der Ortsgruppe Passau.

Dabei wird jetzt wieder eine breite, strömungsübergreifende Solidaritätsorganisation, wie die Rote Hilfe sie darstellt, vom Staat mittels §129 unter Beschuss genommen.

 
 
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