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Der
Terrorparagraph - Ein Paar Worte zum §129 StGB
Bildung einer kriminelle Vereinigung |
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First
the official way of definition: Bevor wir allerdings die politischen und persönlichen Konsequenzen dieses Ermittlungsparagraphen aufzeigen wollen und auf die Funktion eingehen, versuchen wir, den Paragraphen historisch herzuleiten. Seit mehr als 200 Jahren Hinter
der Idee des §129 steht schon eine sehr lange Geschichte. Die Kontinuität Nach der Gründung der BRD wurde der §129 aus dem Strafgesetzbuch von 1871 entnommen und modernisiert. Später wurde noch Unterstützung und 1964 Werbung für eine kriminelle Vereinigung hinzugefügt. In Westdeutschland traf der §129 in den ersten zwei Jahrzehnten nach Gründung der Bundesrepublik RemilitarisierungsgegnerInnen und KommunistInnen. Fast ihre gesamte gewaltfreie politische Betätigung wurde über diesen Paragraph kriminalisiert. Hunderttausende waren von den Ermittlungen betroffen, etwa zehntausend wurden in der Zeit von 1950 bis 1968 verurteilt. In den 70er Jahren wurde zunächst der §129 gegen angebliche Mitglieder der RAF angewandt - bis dann 1976, wie es damals hieß, mit dem §129a (Bildung, Mitgliedschaft in, Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Vereinigung) eine maßgeschneiderte Antwort auf den sog. Terrorismus der bewaffneten Gruppen gefunden wurde, da damit jede Art von Solidarität in Wort und Tat vom Staat verfolgt werden konnte. In den 80er Jahren wurde dieses Anti-Terror-Instrumentarium mit Katalogstraftaten im Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz, Vereinsgesetz, Betäubungsmittelgesetz und Waffengesetz angereichert und auf die politisch sozialen Bewegungen ausgeweitet - unter anderem auf den militanten Anti-AKW-Widerstand der 80er Jahre und gegen die HausbesetzerInnenbewegung. In den 90er Jahren wurde der §129 StGB vor allem gegen AntifaschistInnen und deren Medien, z.B. gegen die radikal eingesetzt. Die Funktion Seit
jeher hat dieser Paragraph als rechtliche Grundlage unter wechselnden
Bezeichnungen -Untergrundverein, staatsfeindliche oder
staatshemmende Verbindung, kriminelle Vereinigung -
zur politischen Verfolgung linksgerichteter Kräfte gedient. Die Interessen
des Staates, gegen oppositionelle und revolutionäre Kräfte repressiv
vorzugehen, waren und sind also schon immer immens. Das Vereinigungsdelikt Beim §129 wird meistens per Organisationsdelikt versucht, eine politische Gesinnung zu kriminalisieren und zu verbieten. Es wird also nicht die individuell begangene Straftat unter Strafe gestellt, sondern die angebliche oder tatsächliche Zugehörigkeit zu einer angeblichen oder tatsächlichen kriminellen Vereinigung und der wie auch immer gearteten Förderung dieser inkriminierten Gruppe. Im Jahre 1976 wurde, wie vorher erwähnt, ein weiteres Organisationsdelikt, der Straftatbestand des §129a StGB (Terroristische Vereinigung) ins Strafgesetzbuch aufgenommen, der im Kern dem §129 nachgebildet ist. Beide sind Kollektivstrafbestände, dies wiederspricht dem bundesdeutschen Rechts auf Individualstrafnachweis. Die Sonderbefugnisse Mit einem - mehr oder weniger konstruierten - Anfangsverdacht nach §§129, 129a können spezielle Befugnisse der Ermittlungsbehörden angeschaltet werden. Zu den Sonderbefugnissen gehören insbesondere die geheimen - nachrichtendienstlichen - polizeilichen Möglichkeiten der Postkontrolle und Telefonüberwachung (nach §100a StPO), langfristige Observationen (nach §§ 100c Abs. 1ab und 163f StPO, zusätzlich mit einfachem Anfangsverdacht), der systematische Einsatz von V-Leuten und die Einschleusung von verdeckten Ermittlern mit falscher Identität, Tarnnamen und Tarnpapieren (nach §110a, c), desweiteren die seit 1994 eingeführte Kronzeugenregelung, die DenuntiantInnen Strafmilderung bzw. -freiheit verspricht (§129 Abs. 2[6]) und seit 1998 auch der mit elektronischen Wanzen und Kameras durchgeführte Große Lauschangriff in und aus Wohnungen (§100c Abs. 1, Nr.3 StPO). Alle diese Maßnahmen stellen Ausserkraftsetzungen des Grundgesetzes, z.B. der Artikel 5, 10, 13 und 2 in Verbindung mit Art. 1 GG dar. Hauptsache Schnüffeln Die
Erfahrung zeigt, dass in bestimmten Fällen zunächst ein Anfangsverdacht
nach §129 StGB von seiten der Ermittlungsbehörden angenommen
wird und die Spezialermächtigungen im großen Rahmen genutzt
werden. Hinterher stellt sich dann heraus, dass es eben doch keinen organisatorischen
Rahmen gab. Gelauscht und ausgeforscht konnte auf diese Weise aber erst
mal werden - rückgängig gemacht können Abhörmaßnahmen
und Einsätze verdeckter Ermittler allerdings nicht mehr. Der §129 StGB ist also ein Ermittlungsparagraph, der den Behörden Einblick in alle Bereiche von beschuldigten Menschen und deren persönliches und politisches Umfeld gibt. In der Öffentlichkeit soll die Degradierung politischer Gruppen zu einer Kriminellen Vereinigung ihre Legitimation genommen werden. In
Passau ermittelt das bayerische LKA nun seit März 1997 wegen angeblicher
Bildung einer kriminellen Vereinigung nach §129 StGB gegen 39 Personen
bundesweit. Grundlage der Ermittlungen stellt ein Bericht des LKA´lers
Sappl dar, der an die Staatsanwaltschaft mit seinen Erkenntnissen unter
dem Namen Die antifaschistische Szene Passau - eine Kriminelle Vereinigung?
ging. Der sog. Tatzeitraum, in der eine kriminelle Vereinigung agiert
haben soll, ist bereits seit über einen Jahr vorbei. Trotzdem sind
noch immer alle Sonderbefugnisse im Gang mit denen die Beschuldigten konfrontiert
sind. So ist die Telephon- und Postüberwachung legal,
die Betroffenen erleben Observationen wie in Spielfilmen, werden bei Personalenfeststellungen
wie Top-TerroristInnen behandelt und müssen sich Schikanen wie Ausziehen
bei Demonstrationen usw. gefallenlassen. Genaue Bewegungsbilder und sog.
persönliche Profile unter anderem durch die Auswertung von beschlagnahmten
Tagebüchern sollen erstellt werden. Aus der bloßen Anwesenheit
von Beschuldigten nach §129 auf einer Party in der Nähe von
Passau im Oktober 98 schloß die Polizei nach einer Messerstecherei,
bei der ein Nazi-Skin leicht verletzt wurde, auf die Beteiligung der Antifa
Passau. Das führte sowohl zu bundesweiten Schlagzeilen als auch zu
verdrehten Lügenartikeln in der Lokal- und Monopolpresse PNP. Dort
konnte man lesen, dass Angehörige der linksextremistische Passauer
Antifa einen Hauzenberger-Nazi-Skinhead mit einen Messer verletzt
hätten. Gleichzeitig stellte das Geschehen nach PNP einen gezielten
Anschlag dar. Nicht nur dass Straftaten mit Beschuldigten in Zusammenhang
gebracht werden, sondern auch ein Weg in die politische Isolation der
Beschuldigten soll erzielt werden. Dabei wird jetzt wieder eine breite, strömungsübergreifende Solidaritätsorganisation, wie die Rote Hilfe sie darstellt, vom Staat mittels §129 unter Beschuss genommen. |
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